Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,5669
BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55 (https://dejure.org/1957,5669)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1957 - I ZR 203/55 (https://dejure.org/1957,5669)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1957 - I ZR 203/55 (https://dejure.org/1957,5669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,5669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

    Auszug aus BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55
    Ist bei einer derart zusammengesetzten Bezeichnung der die Gattungsbezeichnung enthaltende Bestandteil mit der im Verkehr durchgesetzten und daher unterscheidungskräftigen Bezeichnung eines anderen Unternehmens verwechslungsfähig, so tritt vielmehr in der Regel der Eigenname derart zurück, daß er die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 1955, 487 - Alpha - Sterilisatoren: vgl. auch BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkte).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats in GRUR 1955, 487 - Alpha-Sterilisatoren - und GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube - stehen entgegen der Meinung der Revision damit nicht in Widerspruch, da es sich in den dort entschiedenen Fällen nicht um Bezeichnungen handelte, die für das betreffende Fachgebiet an und für sich Gattungsbezeichnungen waren, und schon aus diesem Grunde der Hinzufügung eines Personennamens nicht die Bedeutung beigemeseen werden konnte, die ihr im vorliegenden Falle für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung zukommen muß, Angesichts der durch die Hinzufügung des Familiennamens "U." bewirkten Änderung des Gesamteindrucks muß ferner auch die Erwägung der Revision versagen, daß in den Fällen, die überhaupt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht kämen, der Verkehr ohnehin annehme, daß die Firmenbezeichnungen nicht ein und dasselbe, sondern zwei verschiedene, allerdings wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Unternehmen beträfen und daher die bloße Hinzufügung eines Familiennamens zu einer Sachfirma die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könne: Von einer "bloßen" Hinzufügung eines Personennamens zu einer Sachfirma kann keine Rede sein, wenn diese Hinzufügung, wie im vorliegenden Falle, aus besonderen Gründen den Gesamteindruck der Bezeichnung grundlegend ändert.

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55
    Ist bei einer derart zusammengesetzten Bezeichnung der die Gattungsbezeichnung enthaltende Bestandteil mit der im Verkehr durchgesetzten und daher unterscheidungskräftigen Bezeichnung eines anderen Unternehmens verwechslungsfähig, so tritt vielmehr in der Regel der Eigenname derart zurück, daß er die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 1955, 487 - Alpha - Sterilisatoren: vgl. auch BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkte).

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats in GRUR 1955, 487 - Alpha-Sterilisatoren - und GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube - stehen entgegen der Meinung der Revision damit nicht in Widerspruch, da es sich in den dort entschiedenen Fällen nicht um Bezeichnungen handelte, die für das betreffende Fachgebiet an und für sich Gattungsbezeichnungen waren, und schon aus diesem Grunde der Hinzufügung eines Personennamens nicht die Bedeutung beigemeseen werden konnte, die ihr im vorliegenden Falle für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung zukommen muß, Angesichts der durch die Hinzufügung des Familiennamens "U." bewirkten Änderung des Gesamteindrucks muß ferner auch die Erwägung der Revision versagen, daß in den Fällen, die überhaupt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht kämen, der Verkehr ohnehin annehme, daß die Firmenbezeichnungen nicht ein und dasselbe, sondern zwei verschiedene, allerdings wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Unternehmen beträfen und daher die bloße Hinzufügung eines Familiennamens zu einer Sachfirma die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könne: Von einer "bloßen" Hinzufügung eines Personennamens zu einer Sachfirma kann keine Rede sein, wenn diese Hinzufügung, wie im vorliegenden Falle, aus besonderen Gründen den Gesamteindruck der Bezeichnung grundlegend ändert.

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Auszug aus BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55
    Sie hat am 20. Oktober 1953 ein Urteil des Bundesgerichtshofs - I ZR 134/52 - (GRUR 1954, 70) - erwirkt, mit dem der Beklagten untersagt worden ist,.
  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55
    Ist bei einer derart zusammengesetzten Bezeichnung der die Gattungsbezeichnung enthaltende Bestandteil mit der im Verkehr durchgesetzten und daher unterscheidungskräftigen Bezeichnung eines anderen Unternehmens verwechslungsfähig, so tritt vielmehr in der Regel der Eigenname derart zurück, daß er die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 1955, 487 - Alpha - Sterilisatoren: vgl. auch BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkte).
  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Daher wird im vorliegenden Fall von der Rechtskraftwirkung des Urteils nur eine solche Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten nicht betroffen werden, die außerhalb dieser Grenzen liegt (BGHZ 5, 189 [193 f] - Zwilling; GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen I; Urt. v. 22. Februar 1957, I ZR 203/55 - Rohrbogen II).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht